Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Vertragsinhalt und Anwendungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, bezieht sich auf sämtliche Dienstleistungen des Dienstleistungsunternehmens
Heliservice Hamburg
Inhaber: Michael Vieweg
Maschener Schützenstr. 43e
21220 Seevetal
im Folgenden HSHH genannt.
Die Beförderung der Fluggäste/ Fracht von HSHH erfolgt ausschließlich durch Luftfahrtunternehmen, die über eine entsprechende Betriebsgenehmigung (AOC) vom Luftfahrtbundesamt (LBA) verfügen. Sie sind somit ausführende Luftfrachtführer. Welches Luftfahrtunternehmen mit der Durchführung des Fluges beauftragt wird, ist der von HSHH vor dem Flug an den Fluggast übermittelten Flugbestätigung oder dem individuellen Angebot zu entnehmen.
Die AGB sind vereinbarter Bestandteil für alle mit HSHH geschlossenen Verträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch HSHH. Die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages im Übrigen. Ebenso gelten alle übrigen Bestimmungen fort.
§ 2 Vertragsabschluss
Grundsätzlich erfolgt der Vertragsabschluss mit HSHH schriftlich, wobei Telefax und Email eingeschlossen sind. Nach Kontaktierung durch den Kunden erhält dieser von HSHH ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Beförderungsvertrages, welches durch schriftliche Buchungsbestätigung von ihm anzunehmen ist. Nach Zugang der Angebotsannahme des Kunden kommt ein rechtsverbindlicher Beförderungsvertrag zwischen dem Kunden und HSHH zustande.
§ 3 Beförderungsentgelt
Soweit nichts anderes vereinbart, basiert das Beförderungsentgelt auf dem gültigen Flugstundenpreis der aktuellen Preisliste (Brutto in Euro) von HSHH. Es wird nach geleisteter Flugzeit zuzüglich aller für den Flug anfallenden Gebühren (u.a. behördliche Genehmigungen, Landegebühren) sowie etwaiger Übernachtungskosten abgerechnet.
Gemäß Verordnung (EU) 965/2012 Anhang 1 Punkt 50a ist die Flugzeit bei Hubschraubern die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Rotorblätter des Hubschraubers für den Start zu drehen beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hubschrauber am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und die Rotorblätter angehalten werden.
Mit Abschluss des Beförderungsvertrages verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung des Flugpreises, welcher grundsätzlich sofort fällig ist. Sein gültiges Flugticket erhält der Kunde erst nach Zahlung des vollständigen Flugpreises.
§ 4 Zahlungsverzug und Stornierung
Kommt der Kunde seiner Pflicht, den vereinbarten Flugpreis zu bezahlen, nicht oder nicht rechtzeitig nach und gerät somit in Zahlungsverzug, kann HSHH die Leistung bis zur Entrichtung des Beförderungsentgelts zurückbehalten. Besteht für HSHH die Möglichkeit, eine Ersatzbuchung vorzunehmen, kann HSHH die Flugbuchung streichen und anderweitig vergeben. Daraus folgt eine Reduzierung der Zahlungsansprüche von HSHH in Höhe des durch die Ersatzbuchung eingenommen Betrages. Ist eine Ersatzbuchung für HSHH unmöglich, hat der Kunde den Flugpreis wie bei einem Nichterscheinen gem. § 5 zu bezahlen.
Für Erlebnisflüge ist keine Stornierung möglich. Das Ticket kann aber auf eine andere Person übertragen werden.
Charter- und Frachtflüge können storniert werden. Folgende pauschalisierte Stornierungskosten sind im Stornierungsfall vom Kunden zu tragen:
- mehr als 2 Wochen vor geplantem Abflug – keine Stornierungskosten
- ab 2 Wochen vor geplantem Abflug – 10% des Auftragspreise
- ab 72 Stunden vor geplantem Abflug – 40% des Auftragspreises
- ab 36 Stunden vor geplantem Abflug – 75% des Auftragspreises
- ab 24 Stunden vor geplantem Abflug – 100% des Auftragspreises
- sofern die Positionierung bereits begonnen hat – 100% des Auftragspreises
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden des Dienstleistungsunternehmens geringer ist, als die oben genannten Sätze. HSHH kann einen höheren Schaden geltend machen, wenn sie hierfür den Nachweis führt.
§ 5 Verspätung, Nichterscheinen des Kunden
Bei Verspätungen der Fluggäste ist HSHH verpflichtet, bis 15 Minuten nach der vereinbarten Check-In Zeit zu warten. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass dadurch Folgeaufträge oder andere Termine von HSHH nicht mehr termingerecht wahrgenommen werden
können. Wenn der geplante Flug infolge einer solchen Verspätung nicht mehr durchgeführt werden kann, verpflichtet sich der Kunde, denselben Flugpreis gemäß § 4 wie im Fall eines Nichterscheinens zu zahlen. Erscheint der Fluggast auch nach der vorgeschrieben Wartezeit von 15 Minuten nicht zum vereinbarten Abflugtermin, tritt er seinen Flug nicht an. Infolgedessen verfällt sein Anspruch auf Beförderung und Rückforderung des gezahlten Flugpreises. Hat er den Flugpreis noch nicht gezahlt,
kann HSHH den vollständigen Flugpreis verlangen. Dies gilt nicht, wenn HSHH den Sitzplatz anderweitig vergeben kann. Schadensersatzansprüche des Fluggastes (z.B. vergebliche Fahrtkosten oder Verdienstausfall) sind ausgeschlossen.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden des Dienstleistungsunternehmens geringer ist, als die oben genannten Sätze. HSHH kann einen höheren Schaden geltend machen, wenn sie hierfür den Nachweis führt.
§ 6 Absagen, Verspätungen und Flugstreichungen durch HSHH
Grundsätzlich ist HSHH bemüht, die Flugtermine gemäß der verbindlichen Vereinbarung einzuhalten. Die Durchführung von Hubschrauberflügen ist jedoch witterungs- und sichtabhängig. Auch ist sie an Auflagen der Flugsicherung und der zuständigen Luftfahrtbehörde gebunden. HSHH haftet daher nicht für Schäden des Kunden (u.a. Fahrt-/Übernachtungskosten, Verdienstausfall), wenn der gebuchte Flug aufgrund von Vorkommnissen undurchführbar oder nur verspätet durchführbar geworden ist, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von HSHH liegen. Davon sind folgende Gründe umfasst: Wetterlage, unvorhersehbare technische Defekte, Restriktionen der Flugsicherung, Streiks oder ähnliche von HSHH nicht verschuldete Umstände. HSHH schuldet in jedem Fall nur den Hubschrauberflug und nicht das individuelle Flugerlebnis. Bei dem Vorkommnis eines unvorhersehbaren technischen Defekts, ist HSHH in keinem Fall dazu verpflichtet, ein Ersatzluftfahrzeug gleichen oder ähnlichen Typs zur Verfügung zu stellen. HSHH wird sich in diesen Fällen unverzüglich nach Kenntnis der Umstände mit dem Fluggast in Verbindung setzen, diesen darüber informieren und ggf. einen Alternativtermin anbieten.
Für den Fall, dass ein Film- oder Fotoflug wetterbedingt abgebrochen werden muss, ist der Flug anteilig im Umfang der bereits geleisteten Blockzeit zu bezahlen. Schadensersatzansprüche des Fluggastes (z.B. vergebliche Fahrtkosten oder Verdienstausfall) sind ausgeschlossen.
§ 7 Mitteilungspflichten des Fluggastes, Maximalgewichte
Die Durchführung des Fluges setzt voraus, dass das Gewicht des Fluggastes, einschließlich seines Handgepäcks, die maximale Sitzplatzbelastung von 110 kg nicht überschreitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das maximal zulässige Gesamtgewicht von 340kg – für 4 Passagiere inklusive Gepäck – nicht überschritten werden darf. Der Fluggast ist verpflichtet, sein Körpergewicht wahrheitsgemäß vor der Flugdurchführung mitzuteilen. Ergibt sich die Überschreitung des maximal zulässigen Gesamtgewichts erst bei Erscheinen der Passagiere und kann der Flug aufgrund dessen nicht durchgeführt werden oder wünscht der Passagier auch keine veränderte Flugdurchführung (z.B. bei gewichtsbedingten Abänderungen in der Gruppenzusammenstellung), rechnet HSHH entsprechend §§ 4,5 wie bei einem Nichterscheinen des Fluggastes ab.
HSHH behält sich bei Zweifeln an den Gewichtsangaben des Fluggastes vor, das angegebene Passagiergewicht beim Check-In zu überprüfen.
Auch sollte der Fluggast HSHH über etwaige körperliche Einschränkungen, gesundheitliche Probleme oder Schwangerschaften bereits vor Vertragsschluss in Kenntnis setzen.
§ 8 Ausschluss des Fluggastes
Stehen Fluggäste vor dem geplanten Abflug unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, behält sich das verantwortliche Personal (Bodenpersonal und /oder Luftfahrzeugführer) vor, diese von der Teilnahme an dem Flug auszuschließen. Dies gilt auch, wenn sie durch ihr Verhalten den sicherheitsgerechten Ablauf des Fluges gefährden. Stellt sich ein sicherheitsgefährdendes Verhalten des Fluggastes erst nach dem Abflug heraus, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer berechtigt, den Flug auf kürzestem Wege abzubrechen. Für den Fall, dass aus dem Flugabbruch der HSHH Mehrkosten entstehen (ungeplante Außenlandung, Übernachtung, usw.), ist der verursachende Fluggast in voller Höhe schadensersatzpflichtig. Kosten, die dem Fluggast aus einem Flugabbruch entstehen, gehen zu seinen Lasten. Eine Flugpreiserstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Die IATA Gefahrgutvorschriften gelten für Reisegepäck von Passagieren verbindlich. Führt ein Fluggast verbotene Gegenstände i.S.d. IATA mit sich und verweigert er, nach Aufforderung durch das verantwortliche Personal, das Zurücklassen der Gegenstände vor Flugantritt am Boden, so wird der Fluggast von der Teilnahme an dem Flug ausgeschlossen. Infolgedessen verfällt sein Anspruch auf Beförderung und Rückforderung des gezahlten Flugpreises. Hat er den Flugpreis noch nicht gezahlt, kann HSHH den vollständigen Ticketpreis verlangen. Schadensersatzansprüche des Fluggastes (z.B. vergebliche Fahrtkosten oder Verdienstausfall) sind ausgeschlossen.
§ 9 Außenlandungen
Wird die Vorbereitung der Außenlandeplätze vom Auftraggeber übernommen, sind diese gemäß den Anweisungen von HSHH vorzubereiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen Mitarbeiter zu benennen, der gegenüber HSHH für die Auftragsabwicklung verantwortlich ist. Bei Anwesenheit des durch HSHH bereitgestellten Bodenpersonals, sind die Außenlandeplätze nach dessen Anweisungen vorzubereiten, während des Flugbetriebes instand zu halten sowie nach Durchführung des Auftrags in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Fluggäste und sonstige anwesende Personen haben den Anweisungen des Bodenpersonals und des Piloten vollumfänglich Folge zu leisten. Bei Schäden, die aus der Nichtbeachtung der Anweisungen entstehen, ist eine Haftung von HSHH ausgeschlossen.
§ 10 Frachtflüge
Der Auftraggeber hat das Transportgut am vereinbarten Startplatz rechtzeitig, gewogen und mit Wiege- und Stücklisten versehen bereitzustellen. Maximalabmessungen und Gewicht des Transportguts sind gemäß des Angebots durch HSHH zwingend einzuhalten. Gefahrgut ist vom Auftraggeber entsprechend der IATA Gefahrgutvorschriften zu kennzeichnen, zu verpacken und mit entsprechenden Dokumenten zu versehen. Die Restriktionen der IATA Gefahrgutvorschriften bzgl. verbotener Transportgüter gelten verbindlich.
§ 11 Haftung
Eine Haftung von HSHH für Personenschäden durch einen Unfall an Bord oder beim Ein- und Ausstieg ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für entstandene Schäden wegen verspäteter Beförderung oder wegen Beschädigung oder Verlust des Hand- und Reisegepäcks. Für sämtliche oben genannte Schäden gegenüber den Fluggästen und ihrem Gepäck haftet das ausführende gewerbliche Luftfahrtunternehmen. Dessen Haftung bemisst sich nach den Verordnungen der EU, insbesondere den Verordnungen 2027/97, N889/202, C344/04 vom 10.01.06, 261/2004 EU. Sollte dennoch zusätzlich eine Schadensersatzhaftung von HSHH in Betracht kommen, wird diese auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Beförderungsvertrag entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist, sofern gesetzlich zulässig, Hamburg.
Die Zugrundelegung deutschen Rechts gilt zwischen den Vertragsparteien als ausdrücklich vereinbart.
Stand: 15. März 2023
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.